RECHTSANWALT MARTIN KÖGEL

Ihr Rechtsanwalt in Möckmühl

Bei Erhalt einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht sofortiger Handlungsbedarf! Es gilt in der Regel eine äußerst kurze Klagefrist!

Sollte Ihnen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugehen, ist gegen diese mit einer Frist von drei Wochen ab Zugang die Kündigungsschutzklage zu erheben. Wenden Sie sich daher ohne Zeitverzug an Ihren Rechtsanwalt. 

Die Kündigungsschutzklage richtet sich ausschließlich gegen die konkret angegriffene Kündigung. Sollten Ihnen daher weitere Kündigungen zugehen, ist gegen diese gesondert und bestenfalls fristgerecht vorzugehen.

Bitte beachten Sie dringend: Sie sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer Kündigung, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden! 

Sofern Sie mittellos sind, empfiehlt sich parallel ein Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen ("Bürgergeld"); in der Regel ist hierfür das örtlich zuständige „Jobcenter“ zuständig. Bitte beachten Sie, dass regelmäßig eine nachträgliche Bewilligung von Sozialleistungen ausscheidet; stellen Sie Ihren Antrag daher frühzeitig! Lassen Sie sich erforderlichenfalls durch die Behördenmitarbeiter informieren!

Bezug von Krankengeld: Achten Sie zwingend darauf, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit nahtlos – ohne einen einzigen Tag Unterbrechung – stets zumindest auch wegen der selben Diagnose erfolgt! Ansonsten besteht neben der Gefahr des Verlusts des Krankengelds auch die Gefahr des Verlusts Ihres fortdauernden Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer.

In einer Vielzahl von Verfahren wird im Gütetermin ein Vergleich geschlossen, mit welchem unter Vereinbarung einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich festgestellt wird. Dennoch ist Ziel des Kündigungsschutzgesetzes nicht, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zukommen zu lassen. Der Gesetzgeber bezweckt vielmehr den Schutz des Arbeitnehmers vor dem ungerechtfertigten Verlust seines Arbeitsplatzes. Ergebnis einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage ist daher (mit sehr engen Ausnahmen) die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren wirtschaftlichen Erwägungen, dass im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz sowie außergerichtlich auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. mehr


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